Wenn die Ausarbeitung einer Nutzungsplanung so weit fortgeschritten ist, dass ein konkreter und gesicherter Massstab gewonnen worden ist, kann dies unter Umständen bedeuten, dass der Gemeinderat – trotz des ihm zustehenden Ermessens – insofern zum Erlass einer Bausperre verpflichtet ist, als er nur noch die Wahl hat, entweder in allen einschlägigen Fällen die Baugesuche zurückzustellen oder den Entwurf so abzuändern, dass das Bauvorhaben die Verwirklichung der Planung nicht erschwert (AGVE 2004, S. 188, Erw. 2c; 1996, S. 312, Erw.