Nach der Rechtsprechung gelten als "Vorbereitung" ernsthafte Massnahmen zur Verwirklichung der geplanten Neuordnung wie etwa die Verabschiedung eines Zonen- oder Bauordnungsentwurfs durch den Gemeinderat oder die Einreichung an das Baudepartement zur Vorprüfung. § 30 BauG ist im Weiteren eine "Kann-" oder Ermächtigungsnorm, d.h. der Entscheid, ob eine Bausperre anzuordnen ist oder nicht, ist in das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde gestellt. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss, unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit usw. zu handhaben.