Entscheidend sei auch nicht einzig das ISOS und das Denkmalschutzobjekt, sondern es sei auch das IVS zu beachten, welches den R-Weg unter Schutz stelle, was die Vorinstanz nicht beachtet habe (Beschwerde, S. 20 f.; Replik, S. 9). 9.1.3. Der Beschwerdegegner und der Stadtrat teilen im Ergebnis die Ansicht der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine Bausperre nicht erfüllt sind (Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 15 f.; Beschwerdeantwort Stadtrat, S. 15 f.; Replik Stadtrat, S. 8) .