9.1.2. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass eine Bausperre zu erlassen sei. Es liege nicht an der Vorinstanz, anstelle des Fachgutachtens über die Wichtigkeit der "Schüür" für das Ortsbild zu urteilen. Ein Abweichen vom generellen Erhaltungsgebot nach ISOS solle nur möglich sein, wenn dies durch ein Gutachten belegt sei – sei dies in Bezug auf die Frage, ob das Gebäude für das Ortsbild wichtig sei oder in Bezug auf die Bausubstanz. Beides liege nicht vor. Entscheidend sei auch nicht einzig das ISOS und das Denkmalschutzobjekt, sondern es sei auch das IVS zu beachten, welches den R-Weg unter Schutz stelle, was die Vorinstanz nicht beachtet habe (Beschwerde, S. 20 f.;