Diese Beurteilung sei vertretbar. Hinzu komme, dass es der Beschwerdeinstanz nicht gestattet sei, gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Stadtrats § 30 BauG anzuwenden und an dessen Stelle eine Bausperre über die Parzelle Nr. aaa zu verfügen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 22 ff., namentlich S. 24 f.).