Eine Bausperre würde im Weiteren auch die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nicht erfüllen (fehlendes öffentliches Interesse, fehlende Erforderlichkeit und fehlende Zumutbarkeit). Zu beachten sei im Übrigen, dass der zuständige Stadtrat an der Neuordnung festhalte und der Meinung sei, mit der Bewilligung des Bauvorhabens liege keine ungünstige Präjudizierung der neuen Pläne vor. Diese Beurteilung sei vertretbar.