Entsprechend könne auch nicht gesagt werden, das Bauvorhaben verletze die revidierte BNO derart, dass die Verwirklichung der Planung infrage gestellt sei. Abweichungen von der Erhaltungspflicht seien in dieser Zone auch künftig möglich, weshalb im betroffenen Gebiet mit Neubauten gerechnet werden müsse. Eine Bausperre würde im Weiteren auch die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nicht erfüllen (fehlendes öffentliches Interesse, fehlende Erforderlichkeit und fehlende Zumutbarkeit).