der Bausubstanz unzumutbar sei, was durch ein entsprechendes Fachgutachten eines unabhängigen Fachgutachters nachzuweisen sei. Im konkreten Fall seien die übergeordneten Interessen des Denkmalschutzes ohne weiteres gewahrt. Der Scheune komme keine offensichtlich besondere Bedeutung für das Ortsbild zu. Deshalb sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nach künftigem Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Ein augenfälliger Widerspruch zur neuen BNO bestehe nicht. Entsprechend könne auch nicht gesagt werden, das Bauvorhaben verletze die revidierte BNO derart, dass die Verwirklichung der Planung infrage gestellt sei.