Die Wesentlichkeit dieser Bestimmung werde indes relativiert, indem der Stadtrat nach Anhörung der zuständigen Kommission Ausnahmen bewilligen könne (mit Hinweis auf § 17 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs der neuen BNO [heute: § 16 Abs. 3 Satz 2 revidierte BNO]). Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung sei, dass ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung - 29 -