9. 9.1. 9.1.1. Die Vorinstanz erachtete eine Bausperre als nicht erforderlich. Zwar liege eine feste Planungsabsicht vor. Ebenso treffe zu, dass das Bauvorhaben aufgrund des geplanten Teilabbruchs nicht dem allgemeinen Erhaltungsgebot für Gebäude gemäss § 17 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs der neuen BNO (heute: § 16 Abs. 3 Satz 1 revidierte BNO) entspreche. Die Wesentlichkeit dieser Bestimmung werde indes relativiert, indem der Stadtrat nach Anhörung der zuständigen Kommission Ausnahmen bewilligen könne (mit Hinweis auf § 17 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs der neuen BNO [heute: § 16 Abs. 3 Satz 2 revidierte BNO]).