8. Zusammenfassend erweist sich das Bauvorhaben gestützt auf das geltende Recht (Erw. II/2) als zulässig. Die vom Stadtrat erteilte und von der Vorinstanz geschützte Baubewilligung ist insoweit nicht zu beanstanden. Da der Einwohnerrat am ______ 2023 eine revidierte BNO beschlossen hat, stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, ob eine Plansicherungsmassnahme, konkret eine Bausperre (§ 30 BauG), anzuordnen ist.