Zudem kann – ohne der Vorgabe "Anpassung an bestehende Gebäudehöhen" Gewalt anzutun – die projektierte Gebäudehöhe auch als an die Gebäudehöhe des unmittelbar benachbarten repräsentativen Hauptgebäudes (Nr. ggg) angepasst eingestuft werden, da sich das Bauvorhaben mit der neuen Gebäudehöhe dem repräsentativen (und deutlich höheren) Hauptgebäude nach wie vor klar unterordnet. Dass die Vorinstanzen das Bauvorhaben als mit § 20 Abs. 4 BO vereinbar einstuften, ist nicht zu beanstanden.