10. Januar 2017, S. 2). Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar und schlüssig (siehe bereits Erw. II/7.3.2). Wie die Kantonale Denkmalpflege einleuchtend darlegte, kann die Höherführung des Baus in seiner Raumbildung und Ausgestaltung als stimmig bezeichnet werden. Zudem kann – ohne der Vorgabe "Anpassung an bestehende Gebäudehöhen" Gewalt anzutun – die projektierte Gebäudehöhe auch als an die Gebäudehöhe des unmittelbar benachbarten repräsentativen Hauptgebäudes (Nr. ggg) angepasst eingestuft werden, da sich das Bauvorhaben mit der neuen Gebäudehöhe dem repräsentativen (und deutlich höheren) Hauptgebäude nach wie vor klar unterordnet.