stimmend, dass das Zusammenwirken von Denkmal und Nebenbau beibehalten bleibe, da sich das strittige (aufgestockte) Gebäude dem repräsentativen Hauptgebäude nach wie vor klar unterordne (vgl. Stellungnahme Kantonale Denkmalpflege vom 10. Januar 2017, S. 2 sowie Vorakten, act. 209). Ausdrücklich begrüsst wurde von der Kantonalen Denkmalpflege der Erhalt der Grundstruktur der historischen Hofbildung. Unter diesen Vorzeichen sei die Aufstockung der Scheune als Massnahme zum Erhalt des räumlich wirksamen Gesamtensembles zu verstehen und entlaste auch das kantonale Denkmalschutzobjekt, indem das Hinzufügen neuer Bauvolumen unterlassen werde (vgl. Zustimmung Kantonale Denkmalpflege vom