Die FSO äusserte in ihrer Stellungnahme die Ansicht, die im Bauzonenplan definierte "Anpassung an bestehende Gebäudehöhen" habe sich grundsätzlich auf das jeweils betreffende Gebäude zu beziehen (vgl. Vorakten, act. 209). Der Stadtrat hielt dem entgegen, praxisgemäss würden sowohl die im Nahbereich des Bauvorhabens vorhandenen Gebäude herangezogen und allenfalls (wie vorliegend der Fall) auch das von einem Umbau betroffene Gebäude. Dies bedeute indes nicht, dass Gebäude lediglich in der bestehenden Gebäudehöhe umgebaut werden dürften. Vielmehr entscheide sich das verträgliche Höhenmass anhand einer Gesamtbeurteilung (vgl. Vorakten, act. 247).