Die nicht weiter definierte Umschreibung bzw. Vorgabe, wonach die Gebäudehöhe an die bestehenden Gebäudehöhen anzupassen ist, räumt den Verwaltungsbehörden einen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum ein, in welchen das Verwaltungsgericht nicht eingreift (siehe Erw. I/2). Die FSO äusserte in ihrer Stellungnahme die Ansicht, die im Bauzonenplan definierte "Anpassung an bestehende Gebäudehöhen" habe sich grundsätzlich auf das jeweils betreffende Gebäude zu beziehen (vgl. Vorakten, act. 209).