7.5. 7.5.1. Umstritten ist weiter die Gebäudehöhe. Zur zulässigen Gebäudehöhe hält der Bauzonenplan für den betroffenen Bereich fest: "Anpassung an bestehende Gebäudehöhen" (vgl. Vorakten, act. 209; § 20 Abs. 4 BO sowie Bauzonenplan). Soweit die Vorinstanz bezüglich der Gebäudehöhe den "grundeigentümerverbindlichen Strukturplan" als massgebend bezeichnete (angefochtener Entscheid, S. 13, 17), kann ihr nicht gefolgt werden, da der Strukturplan "Altstadt und Umgebung" nicht grundeigentümerverbindlich, sondern lediglich ein behördenverbindliches Instrument ist (§ 6 Abs. 1 BO sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_162/2008 vom 24. Oktober 2008, Erw. 3.3).