29.04.2021 (unterzeichnet am 30.04.2021), in welchen die Verglasungen an der ostseitigen Fassade festgehalten sind – zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt (vgl. Vorakten, act. 28). Dass die Glasfläche an der ostseitigen Fassade von der Baubewilligung nicht mitumfasst wäre, lässt sich der Baubewilligung nicht entnehmen. Namentlich lässt sich bei der grossen Glasflä- - 27 - che auch nicht von einem bloss untergeordneten Punkt sprechen, der erst im Rahmen der Detailgestaltung und der Farb- und Materialwahl bzw. des Konstruktionskonzepts im nachgelagerten Verfahren (oder sogar überhaupt nicht, wie der Stadtrat andeutet) zu beurteilen wäre.