Zwar verlangt das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint – so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (vgl. BGE 149 II 170, Erw. 1.7; Urteile des Bundesgerichts 1C_12/2024, 1C_13/2024 vom 1. Juli 2024, Erw.