7.4. Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit eines nachgelagerten Verfahrens für die Detailgestaltung sowie die Farb- und Materialwahl (siehe angefochtener Entscheid, S. 18) in Abrede stellt und geltend macht, dies verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung und das Koordinationsprinzip, gilt Folgendes: