7.3.4. Bei einer Gesamtwürdigung lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben die geltenden Ästhetikvorschriften zwar weitgehend ausschöpft, dem Projekt jedoch nicht attestiert werden kann, es ordne sich nicht gut in das bestehende, historische Ortsbild sowie die Umgebung ein und es entstehe keine gute Gesamtwirkung. Die geforderte gute Einordnung ist erfüllt. Dem Vorhaben kann auch nicht unterstellt werden, es beeinträchtige den Charakter der Altstadt oder denjenigen der weiteren Schutzzonen. Von einer Verletzung von § 20 Abs. 2 BO und § 42 BauG lässt sich nicht sprechen.