Hinzu kommt, dass – wie das BVU, Rechtsabteilung, zutreffend festhält (Beschwerdeantwort BVU, S. 4) – der Schutzgedanke des IVS durch das Bauvorhaben nicht unterlaufen wird. Das Bauvorhaben greift nicht in die Wegsubstanz ein. Ebenso bleiben die in der IVS-Dokumentation (S. 2) erwähnten Stützmauern der anstossenden Gebäude, welche den Einschnitt des Weges beidseitig flankieren, erhalten. Durch die Aufstockung wirkt der Baukörper im Strassenraum zwar präsenter, der historische Verlauf des R-Wegs, die Wegsubstanz und auch die durch die wesentlichen Wegbegleiter erzielte Gesamteinheit des Wegs bleiben jedoch erhalten. - 26 -