Objekte, welche die Kantone als lokal bedeutend bezeichnen, fallen nicht unter den Schutz der Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) (siehe Art. 11 Abs. 3 sowie Umkehrschluss aus Art. 1 lit. a VIVS). Auch auf kantonaler oder kommunaler Ebene bestehen keine Normen, welche die an den R-Weg angrenzenden Gebäude einem "Veränderungsverbot" o.ä. unterstellen würden (vgl. auch Beschwerdeantwort BVU, S. 4). Hinzu kommt, dass – wie das BVU, Rechtsabteilung, zutreffend festhält (Beschwerdeantwort BVU, S. 4) – der Schutzgedanke des IVS durch das Bauvorhaben nicht unterlaufen wird.