Bei der Umgebungsgestaltung wies die FSO zutreffend darauf hin, dass die Umgebung – abgesehen vom neuen gedeckten Aussenraum (auf der Erdgeschossebene) zwischen Scheune und bestehender Gartenmauer sowie dem darüber (auf der Ebene des 1. Obergeschosses) auf der Ostseite befindlichen Sitzplatz – unverändert bleibt. Die FSO befürchtet, dass das spätere Anbringen von Sichtschutzelementen oder dergleichen die Gesamtwirkung beeinträchtigen könnte; die ortsbaulich bedeutende Abgrenzung des öffentlichen, gemeinschaftlichen und privaten Raums sei hier nicht optimal (Vorakten, act. 210; vgl. auch Protokoll, S. 4 [Votum C.__