Die Formulierung macht lediglich deutlich, dass es sich nach Ansicht der FSO um einen Grenzfall handelt, der jedoch als zulässig bzw. noch als gut beurteilt wird. An der Augenscheinsverhandlung bestätigte die Vertreterin der FSO denn auch, mit "knapp ausreichend gut" sei gemeint, dass das Vorhaben (bezogen auf die rechtsgültige BO) ausreiche bzw. vertretbar sei (vgl. Protokoll, S. 5 und 6 [Voten C._____]).