Hinsichtlich der Wirkung des Baukörpers im Strassenraum und der Umgebung sowie der Grösse lässt sich somit nicht in Abrede stellen, dass sich das Bauprojekt gut in das empfindliche Ortsbild einordnet. Dass die FSO im Fachbericht von einer knapp ausreichend guten Einordnung spricht (Vorakten, act. 209), tut dem keinen Abbruch. Die Formulierung macht lediglich deutlich, dass es sich nach Ansicht der FSO um einen Grenzfall handelt, der jedoch als zulässig bzw. noch als gut beurteilt wird.