Unter diesen Vorzeichen sei die Aufstockung der Scheune als Massnahme zum Erhalt des räumlich wirksamen Gartenensembles zu verstehen und entlaste weiter auch das kantonale Denkmalschutzobjekt, indem das Hinzufügen neuer Bauvolumen unterlassen werde (Zustimmung Kantonale Denkmalpflege vom 10. Januar 2017, S. 2). Das aktuelle Projekt beurteilt die Kantonale - 24 -