Im Rahmen einer früheren Projektvorlage (mit analoger Aufstockung des Gebäudes Nr. fff) hielt sie fest, der geplante Eingriff bedeute für das kantonale Denkmalschutzobjekt keine Wirkungsbeeinträchtigung, das Zusammenwirken von Denkmal und Nebenbau bleibe erhalten. Sie begrüsste auch ausdrücklich den Erhalt der Grundstruktur der historischen Hofbildung. Unter diesen Vorzeichen sei die Aufstockung der Scheune als Massnahme zum Erhalt des räumlich wirksamen Gartenensembles zu verstehen und entlaste weiter auch das kantonale Denkmalschutzobjekt, indem das Hinzufügen neuer Bauvolumen unterlassen werde (Zustimmung Kantonale Denkmalpflege vom 10. Januar 2017, S. 2).