Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig. Zu beachten ist indes, dass ein Sichtbezug zum Hauptgebäude wegen der dichten Bestockung im Garten (Bäume sowie Hecken entlang der Parzelle Nr. aaa) und dem Scheunendach bereits heute nur sehr eingeschränkt und nur von einem Teilabschnitt des R-Wegs aus besteht (dies zeigte sich nicht nur am Augenschein, sondern lässt sich auch den Fotos Nrn. 4 und 6 [wo man lediglich einen Teil des Dachs des Denkmalschutzobjekts sieht], in: Vorakten, act. 206, entnehmen; ferner: Protokoll, S. 9 [Hinweise Vorsitzender]).