C._____]) zusätzlich akzentuiert. Soweit der Inhaber der Beschwerdeführerin einräumt, es werde Tag und Nacht praktisch dunkel sein, weil keine Sonne mehr hereinkomme (vgl. Protokoll, S. 7 [Votum D._____]), verfängt dies nicht. Für Schattenwurf auf der Gasse ist – wenn man den Sonnenverlauf berücksichtigt – das Gebäude Nr. fff (welches nördlich der Gasse steht) nicht von relevanter Bedeutung. Die FSO führt im Fachbericht sodann aus, der Sichtbezug von weiter oben im R-Weg werde hangabwärts zum repräsentativen Hauptgebäude durch die Erhöhung der Scheune merklich verändert bzw. eingeschränkt.