7.3. 7.3.1. Wie dargelegt verlangt § 20 Abs. 2 BO, dass sich in der Ringzone bauliche Erneuerungen gut in das bestehende, historische Ortsbild einzuordnen haben und insbesondere den Charakter der Altstadt und der weiteren Schutzzonen nicht beeinträchtigen dürfen. Ebenso verlangt § 42 BauG, dass sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen müssen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1) und dass Bauten und Anlagen, Bemalungen, Antennen und Reklamen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen (Abs. 2) (Erw. II/4.3).