II/4.4.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Einordnung unter Verweis auf die Gemeindeautonomie zu Unrecht eine eigene Zurückhaltung auferlegt habe, trifft nicht zu. 7. 7.1. Da zum Schutze eines Denkmals auch eine Rücksichtnahme auf dessen Umgebung gehört (siehe Erw. II/4.4.2), besteht zwischen den Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes dann ein enger Zusammenhang, wenn die Umgebung des Denkmals zugleich ortsbildprägend ist. Angesichts des - 19 -