Da der Stadtrat hinsichtlich der Einordnung des Bauvorhabens die Begrün- dungs- und Beurteilungspflicht verletzte, eine genügende Begründung auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht "nachlieferte" (siehe Vorakten, act. 132 f.) und darüber hinaus überkommunale öffentliche Interessen an der Erhaltung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung (ISOS) im Raum standen, erörterte die Vorinstanz korrekt, dass sie die sonst übliche Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher Entscheide aufgebe und die ästhetische Beurteilung selbst vornehme (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12; siehe zur Thematik auch vorne Erw. II/4.4.1).