Ebenso zutreffend wies sie in Erw. 3.2.2.2 des angefochtenen Entscheids aber auch auf die Rechtsprechung hin, wonach in Fällen, in denen der Gemeinderat seiner Begründungspflicht nicht genügend nachkommt und auch im Beschwerdeverfahren nicht genügend darlegt, auf welche massgeblichen Elemente er seinen Entscheid bzw. die von ihm gewählte Auslegung einer kommunalen Vorschrift stützt, davon auszugehen ist, dass er von dem durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum keinen Gebrauch gemacht, sondern den Entscheid den kantonalen Rechtsmittelinstanzen überlassen hat und sich (wie auch ein privater Beschwerdeführer) hernach nicht auf