Eine Aufsplittung der Einpassungsbeurteilung in zwei Verfahren und die nachgelagerte Beurteilung der Detail-, Farb- und Materialgestaltung könne ohne weiteres erfolgen und sei auch sinnvoll. Die Beurteilung der Volumetrie und der weiteren Fragen könne getrennt erfolgen (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 12, 13).