Die angrenzenden Gebäude und deren Volumen seien für die Beurteilung des Verkehrswegs nicht massgebend. Abgesehen davon habe die Aufstockung keinen relevanten Einfluss auf die Wirkung des Verkehrswegs (zum Ganzen: Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 9 ff.; ferner: Duplik Beschwerdegegner, S. 5 f.). Schliesslich liege auch keine Verletzung des Koordinationsprinzips vor. Eine Aufsplittung der Einpassungsbeurteilung in zwei Verfahren und die nachgelagerte Beurteilung der Detail-, Farb- und Materialgestaltung könne ohne weiteres erfolgen und sei auch sinnvoll.