Nicht zu beanstanden sei weiter, wenn die Vorinstanz auf den Spielraum des Ermessens der kantonalen Bewilligungsbehörden verweise, den es tatsächlich auch gebe. Es verfange nicht, im Beschwerdeverfahren allein die fehlende oder unvollständige Begründung des Bewilligungs- bzw. Beschwerdeentscheids zu rügen, aber auf jegliche materielle Argumentation zu verzichten, weshalb die Aufstockung materiell nicht mehr an die bestehende Gebäudehöhe angepasst und damit der Ermessensspielraum überschritten sein solle. Dass der R-Weg im IVS eingetragen sei, sei zudem nicht von Relevanz. Die angrenzenden Gebäude und deren Volumen seien für die Beurteilung des Verkehrswegs nicht massgebend.