Es verfange nicht, wenn die Beschwerdeführerin die kritischsten Äusserungen der FSO zitiere und gestützt darauf suggeriere, die Einpassung in das Ortsbild fehle. Wenn offengelassen werde, inwieweit sich die Aufstockung in die bestehende Praxis des Stadtrats einordnen lasse, so erfordere dies keine vertiefte und weitere Beurteilung, da sich aus der Bewilligung selbst ergebe, dass der Stadtrat sie damit als möglich und mit der bestehenden Praxis vereinbar erachtet habe. Nicht zu beanstanden sei weiter, wenn die Vorinstanz auf den Spielraum des Ermessens der kantonalen Bewilligungsbehörden verweise, den es tatsächlich auch gebe.