Soweit die Beschwerdeführerin auf das IVS Bezug nehme, verfange dies nicht. Das Bauvorhaben greife nicht in die Wegsubstanz ein und die Schutzziele der Inventarobjekte würden nicht tangiert (Beschwerdeantwort Stadtrat, S. 9 ff. und S. 5 f.; Duplik Stadtrat, S. 7). Unzutreffend sei auch die behauptete Verletzung des Koordinationsprinzips. Die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens stehe ausser Frage und - 17 -