Falsch sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz sich mit den Äusserungen bezüglich der geplanten Aufstockung im Fachbericht FSO nicht auseinandergesetzt habe. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit der "Glasfläche auf der Ostseite" eingehend hätte auseinandersetzen müssen, obschon diese von der Baubewilligung gar nicht umfasst sei bzw. allenfalls erst (wenn überhaupt) im Rahmen des noch zur Genehmigung einzureichenden Konstruktions-, Farb- und Materialkonzepts zu prüfen sein werde. Soweit die Beschwerdeführerin auf das IVS Bezug nehme, verfange dies nicht.