Ferner lege auch die kommunale Bauordnung keine exakte Gebäudehöhe fest, werde in § 20 Abs. 4 BO doch festgehalten, die Gebäudehöhe sei der bestehenden Gebäudehöhe "anzupassen". Damit werde der Baubehörde ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geforderten Einordnung ins historische Ortsbild und der angestrebten städtebaulichen Struktur eröffnet. Falsch sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz sich mit den Äusserungen bezüglich der geplanten Aufstockung im Fachbericht FSO nicht auseinandergesetzt habe.