Hinsichtlich der monierten Gebäudehöhe sei festzuhalten, dass der Strukturplan "Altstadt und Umgebung" (entgegen der Auffassung der Vorinstanz) rein behördenverbindlich sei und für das streitbetroffene Gebäude keine minimale oder maximale Gebäudehöhe definiere. Abgesehen davon könnte bei einer gleichwertigen städtebaulichen Lösung ohnehin von den im Strukturplan als "Richtplaninhalt" ausgewiesenen Bauoptionen abgewichen werden. Ferner lege auch die kommunale Bauordnung keine exakte Gebäudehöhe fest, werde in § 20 Abs. 4 BO doch festgehalten, die Gebäudehöhe sei der bestehenden Gebäudehöhe "anzupassen".