5.3. Der Stadtrat bringt vor, die Aspekte, von denen er sich habe leiten lassen, liessen sich bereits der Baubewilligung entnehmen, wo auf die Zustimmungsverfügung der kantonalen Denkmalpflege und die Beurteilung der Bau- und Stadtbildkommission verwiesen worden sei. Hinsichtlich der monierten Gebäudehöhe sei festzuhalten, dass der Strukturplan "Altstadt und Umgebung" (entgegen der Auffassung der Vorinstanz) rein behördenverbindlich sei und für das streitbetroffene Gebäude keine minimale oder maximale Gebäudehöhe definiere.