Als unzulässig erachtet die Beschwerdeführerin schliesslich das vorgesehene nachgelagerte Verfahren für das Konstruktions-, Farb- und Materialkonzept. Die FSO habe im Fazit festgehalten, dass mit dem Projekt nur bei sorgfältiger Ausführung, Detail-, Farb- und Materialgestaltung – die offene Glasfläche auf der Ostseite ausgenommen – eine gute Gesamtwirkung erreicht werden könne. Ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung könne das Projekt nicht gesamtheitlich beurteilt werden. Dies schliesse die Beurteilung in einem separaten, der Hauptbewilligung nachgelagerten Verfahren aus.