Von der Vorinstanz ebenfalls nicht erwähnt werde die von der FSO explizit erwähnte und aus ortsbaulicher Sicht als störend in Erscheinung tretende Glasfläche an der Ostseite. Es sei unklar, ob diese notwendigen Anpassungen nachträglich auch mittels des noch zu erstellenden und von der Denkmalpflege zu ge- - 16 - nehmigenden Konstruktions- und Materialkonzepts bewilligt werden sollten oder ob auf diese Anpassungen gänzlich verzichtet werden solle bzw. das Projekt nach Auffassung der Vorinstanz auch so bewilligungsfähig wäre (Beschwerde, S. 15; Replik, S. 7 f., 12 f.).