Der geplante Sitzplatz habe auch nach Auffassung der FSO negative Auswirkungen auf die Gesamtwirkung und könne nicht überzeugen, was unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des IVS und des ISOS noch viel eher gelten dürfte. Unabhängig davon, dass auch die Vorinstanz (wie bereits der Stadtrat) ihren Entscheid diesbezüglich in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet habe, könne die projektierte Aufstockung an einer derart sensiblen Lage nicht als massvoll bezeichnet werden (Beschwerde, S. 14 f.). Von der Vorinstanz ebenfalls nicht erwähnt werde die von der FSO explizit erwähnte und aus ortsbaulicher Sicht als störend in Erscheinung tretende Glasfläche an der Ostseite.