Bezüglich der Gebäudehöhe gebe es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen "Spielraum", um von den Vorgaben des Bauzonenplans abzuweichen. Selbst wenn ein Spielraum bestehen würde, hätte es mit dieser Feststellung zudem nicht sein Bewenden. Entsprechend den kritischen Äusserungen der FSO wäre zu begründen gewesen, weshalb die projektierte Aufstockung noch als massvolle Erhöhung im Vergleich zur bestehenden Gebäudehöhe beurteilt werden könne. Das Vorliegen einer an die bestehende Gebäudehöhe angepasste Erhöhung werde nach wie vor bestritten (Beschwerde, S. 13 f.).