Ortsbild attestiere und die von der kantonalen Fachperson geforderte sorgfältige Ausführung, Detail-/Farb- und Materialgestaltung durch die Auflagen B.1.6 und B.4.5 sichergestellt würden (wobei die diesbezüglichen Verbesserungen nach vorgängiger Anhörung mittels beschwerdefähiger Verfügung zu eröffnen seien) (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18). Es könne somit festgehalten werden, dass das Bauprojekt zwar die geltenden Zonen- und Ästhetikvorschriften vollumfänglich ausschöpfe, dem Projekt aber nicht attestiert werden könne, dass es sich geradezu ungenügend - 15 -