schen oder auch nur generellen Vorgaben zur Dach- oder Fassadengestaltung enthalte und die Kritik der kantonalen Fachperson hinsichtlich der Höhe der geplanten Baute insofern zu relativieren sei, als der Strukturplan "Altstadt und Umgebung" für das fragliche Gebäude (im Unterschied zu anderen "übrigen Bauten") keine Gebäudehöhe definiere. Weiter sei zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Denkmal- und Ortsbildschutzes vorzunehmen sei. Die Kantonale Denkmalpflege habe das Projekt (namentlich auch hinsichtlich der Aufstockung/ Erhöhung) positiv beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17 f.).