Auch wenn nicht zu bestreiten sei, dass das Bauvorhaben, wie im Fachbericht FSO dargelegt, durch die Aufstockung stärker aus dem Gelände hervortrete und im Strassenraum deutlich präsenter erscheine, lasse sich daraus nicht zwingend auf eine Verletzung von § 20 Abs. 2 BO schliessen, zumal diese Bestimmung in erster Linie auf den Schutz der historischen Ortsbilder des Altstadtkerns und der weiteren Schutzzonen gemäss §§ 18 f. BO abziele, welche durch das Bauvorhaben nicht tangiert würden. Hinzu komme, dass die fragliche Bestimmung im Unterschied etwa zu den Vorschriften der Altstadtzone und der weiteren Schutzzonen keine spezifi-